Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, dass er den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten jedoch nur insoweit, als das der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich, auftragsbezogen schriftlich zugestimmt hat. Es gelten keine Pauschal­ oder Rahmenvereinbarungen.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Datenblättern und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer seine eigentums­ und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem unverzüglich zurückzugeben.

1.4 Bei der Übermittlung von Unterlagen, insbesondere bei elektronischer Übertragung, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der aktuelle Versionsstand durch entsprechende Änderungsvermerke zweifelsfrei erkennbar ist. Bei verschiedenen Aussagen mit gleichen Versionsstand trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten.

1.5 An Standardsoftware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

2. Eigentumsvorbehalt

2.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

2.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

2.4 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

3. Liefervorbehalt, Rücktrittsrecht und Haftung

3.1 Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, sind wir berechtigt, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, vor Auslieferung Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

3.2 Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen vorgesehen, insbesondere auf Schadenersatz, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ausschluss der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs­ und Verrichtungsgehilfen. In jedem Fall ist unserer Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

3.3 Die Haftung ist insgesamt beschränkt auf EUR 10.000, (EURO zehn Tausend). Bezüglich Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung.

3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist. Dazu gehört neben der Lage auf der Baustelle auch die politische Gesamtlage am Montage­Ort / Land. Die Beurteilung der Lage unterliegt alleine dem Auftragnehmer.

4. Fristen für Lieferungen und Abnahmeverzug

4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Ausführungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Frist ist für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt worden ist.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturereignisse (Sturm, Hochwasser, usw.) oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

4.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet auf Anforderung durch den Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen erbrachte Lieferungen, Leistungen oder Teile daraus abzunehmen. Erfolgt innerhalb von 12 Werktagen keine Abnahme, gilt die Lieferung und Leistung wie in der Anforderung beschrieben als abgenommen.

5. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme

5.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer spätestens mit der Bestellung auf alle Vorschriften (z.B. Betriebsmittelvorschriften) und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage, sonstigen Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheit­ und Unfallverhütung beziehen.

5.2 Für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme gilt, dass der Auftraggeber auf seine Kosten und rechtzeitig folgendes unaufgefordert zur Verfügung stellt:
a) alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom­, Gas­, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
b) alle Erd­, Bau­ und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach­ und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und ­stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel
d) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse für Heizung und Beleuchtung
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind
f) Beistellung von Kommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax und Internetanschluss.

5.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen:
a) das alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sind, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann,
b) das der Transportweg zum Aufstellungsort im brauchbarem Zustand und der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist, sowie alle notwendigen Weg und Fahrwegrechte genehmigt sind,
c) der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand ist.

5.4 Der Auftraggeber stellt klimatisierte Aufenthalts­, Umkleide­ und Sanitärräume mit Montagebeginn kostenlos zur Verfügung.

5.5 Der Auftraggeber stellt verschließbare, trockene Räume zur Lagerung von Werkzeug und Material zur Verfügung. Material und Werkzeug wird durch die Vertragsparteien auf Vollständigkeit und Beschädigungen geprüft. Während der Einlagerung oder Aufstellung abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug wird vom Auftraggeber kostenfrei erstattet.

5.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer für die Ein und eventuelle Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen und Material die entsprechenden Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden. Daraus resultierende Abgaben und bei Pauschalaufträgen darauf anfallende Arbeitszeiten sind durch den Auftraggeber zu tragen.

5.7 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht oder nur teilweise nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten, zuzüglich einer 10% Aufwandspauschale, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Er wird den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freistellen.

5.8 Wird das Personal des Auftragnehmers aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, gefährdet oder in der Ausführung seiner Arbeiten erheblich behindert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle werden die entsprechenden Stunden bzw. Tagessätze als Wartezeit und die Reisekosten zuzüglich Auslöse dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Alle übrigen damit zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Das gleiche gilt für sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ausfallzeiten wie z.B. an Feiertagen am Montageort.

5.9 Arbeiten zu Pauschalpreisen: Der Pauschalpreis deckt die schriftlich vereinbarten, vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Auftraggeber auszuführenden Vorbereitungsarbeiten und der zu erbringenden Nebenleistungen voraus. Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Arbeiten, Wartezeiten, Nacharbeiten, zusätzliche Reisen entstehen, trägt der Auftraggeber.

5.10 Arbeitszeitbescheinigungen: Der Auftraggeber bescheinigt dem Personal des Auftragnehmers die aufgewendete Arbeitszeit durch Arbeitszeitformulare. Erteilt der Auftraggeber die Bescheinigung nicht rechtzeitig oder durch hierfür nicht zuständiges Personal, so gelten die Aufzeichnungen des Personals des Auftragnehmers als Abrechnungsgrundlage. Für die aufgewendete Arbeitszeit, Überzeit­, Nacht­, Sonntags­ und Feiertagsarbeit, Reisezeit und sonstige der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten gelten unsere Verrechnungssätze.

6. Arbeitszeiten, gleichgestellte Zeiten und Reisekosten

6.1 Es gelten unsere in den Verrechnungssätzen bekannt gemachten Arbeitszeiten.

6.2 Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird im allgemeinen auf 5 Arbeitstage verteilt. Falls aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss, wird die normale Arbeitszeit verrechnet.

6.3 Über die normale wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten als Überstunden.

6.4 Als Nachtstunden gelten die Stunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

6.5 Als Sonntags­ oder Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an den am Montageort geltenden Feier­, Sonn­ oder wöchentlichen Ruhetagen.

6.6 Reisezeiten werden als Arbeitszeit abgerechnet. Als Reisezeit gelten:
a) der Zeitaufwand für die Hin­ und Rückreise zum Montageort
b) die Zeit für den Bezug der Unterkunft am Montageort sowie für behördliche An­ und Abmeldeformalitäten
c) die tägliche Zeit für die An­ und Abeise zur Arbeitsstätte wenn eine angemessene Unterbringung nicht innerhalb eines Umkreisen von 15 Minuten Wegezeit möglich ist

6.7 Reisekosten für die Hin­ und Rückreise sowie für Reisen innerhalb des Einsatzlandes mit einem vom Auftragnehmer zu wählenden Verkehrsmittel einschliesslich der notwendigen Nebenkosten, werden dem Auftraggeber nach Zeit und Aufwand in Rechnung gestellt.

6.8 Weitere Zeiten die als Arbeitszeit abgerechnet werden sind:
a) die Zeit für eine angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs und Abwicklungszeit nach der Reise
b) die Zeit während einer Arbeitsunterbrechung oder Zurückhaltung aus Gründen die nicht durch den Auftragnehmer verursacht werden.

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

7.2 Bei vereinbarten Gefahrenübergang nach einwandfreien Probetrieb, teilt sich der Gefahrenübergang wie folgt:
a) die Gefahr für Geräte und Material geht mit Aufstellung desgleichen auf den Auftraggeber über
b) die Gefahr für die zugesicherte Funktion geht nach einwandfreien Probebetriebe auf den Auftraggeber über

7.3 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung

8.1 Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Bei Lieferungen mit Aufstellung ab dem Tag der Übernahme der Anlage, längstens jedoch nur bis zwei Jahre nach dem vereinbarten Liefertermin oder Montagebeginn.

8.2 Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel an den Lieferungen und Leistungen werden kostenlos beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel unverzüglich nach Entdeckung dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden.

8.3 Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Auftraggebers oder Dritter unter der Überwachung des Auftragnehmers zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit seines Personals bei Anweisungen oder bei der Überwachung beruhen.

8.4 Keine Gewährleistung besteht, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Auftraggeber nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft.

8.5 Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, jedoch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.

8.6 Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter den Ziffern 8.1 bis 8.5 genannten sind ausgeschlossen.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.2 Übernimmt der Auftragnehmer die Aufstellung oder Montage, erfolgt die Abrechnung getrennt nach Lieferung und Montage. Die Aufstellung oder Montage wird aufgrund der zur Zeit gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers nach Zeit und Aufwand abgerechnet.

9.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Zahlungen für Lieferungen sind netto 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Montage­ und Serviceleistungen sind sofort netto nach Rechnungsstellung fällig und nicht rabatt­ oder skontierfähig.

9.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels, sind wir berechtigt bankübliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist 58706 Menden. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Menden als vereinbart. Es steht dem Auftragnehmer aber auch das Recht zu, das am Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen jedoch das UN­Kaufrecht.

11. Abwerbeverbot

11.1 Angestellte oder freie Mitarbeitern dürfen bis 12 Monate nach Abschluss des letzten Auftrages vom AG weder direkt noch indirekt angestellt, beschäftigt oder beauftragt werden. Auch darf ihnen kein Angebot, weder mündlich noch schriftlich oder sonst wie für eine solche Beschäftigung unterbreitet werden. Für jeden Verstoß gegen das Abwerbeverbot wird eine Vertragsstrafe von € 50.000.­ fällig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vereinbarte Vertragsstrafe dem Grunde und der Höhe nach individuell vereinbart wurde. Der AN behält sich die Geltungsmachung darüber hinausgehender Ansprüche vor.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.